Berufspolitische Themen
Mit Wirkung vom 01.01.2007 sollen folgende Regelungen für
Narkosen im Zusammehang mit zanärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen
oder endoskopischen Eingriffen gelten:
Aufnahme der Nrn. 8,9 und 10 nach der Nr. 7 in der Präambel
5.1 zu Kapitel 5 EBM
8. die Erbringung von Narkosen gem. Abschnitt 5.3 im Zusammenhang
mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen
ist nur berechnungsfähig bei:
- Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern wegen
mangelnder Kooperationsfähigkeit und/oder durch den Eingriff bedingt eine
andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die ICD-Kodierung ist
mit Begründung anzugeben
- Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger
Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie. Die ICD-Kodierung ist mit Begründung
anzugeben
- Eingriffe entsprechend dem Abschnitt 31.2.8 des EBM, sofern
eine Behandlung in Lokalanästhesie nicht möglich ist
9. Die Erbringung von Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang
mit endoskopischen Untersuchungen der Verdauungswege ist nur berechnungsfähig
bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, bei Patienten mit mangelnder
Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie.
Die ICD-Kodierung ist mit Begründung anzugeben.
10. Außer bei den in der Präambel Nr. 8 und 9 genannten Indikationen
können Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder
mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen oder endoskopischen Untersuchungen
der Verdauungswege nur berechnet werden bei Vorliegen von Kontraindikationen
gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie oder Analgosedierung.
Die ICD-Kodierung ist mit Begründung anzugeben.
|
|